27/04/2020

Corona-Prävention im Betrieb: Tipps, was zu beachten ist

Aus vielen Berichten wissen wir, dass vor allem amerikanische Konzerne gerade darauf drängen flächendeckende Fiebermessungen am Werkstor durchzusetzen.

Eine Maßnahme die überhaupt nichts bringt und umgekehrt die Beschäftigten in einer falschen Sicherheit wiegt.

Ebenso wissen wir, dass in vielen Betrieben die einzig angedachte Schutzmaßnahme darin besteht, eine Tragepflicht für Mund-Nase-Schutzmasken auszusprechen. Diese gut gemeinten aber vermutlich wirkungslosen Maßnahmen werden vielerorts auch von den Beschäftigten selbst eingefordert.

Hier ist es wichtig den Kolleginnen und Kollegen in einer umfassenden Unterweisung zu erläutern, welche Verhaltensregeln und Schutzmaßnahmen wirklich empfehlenswert sind.

Betriebsräte haben gemäß §87 Abs.1 Nr.7 BetrVG ein umfassendes Mitbestimmungsrecht bei der Ableitung von Schutzmaßnahmen und auch bei der Unterweisung der Beschäftigten.

Von diesem Mitbestimmungsrecht sollte unbedingt Gebrauch gemacht werden, wenn ihr die Kolleginnen und Kollegen vor einer Erkrankung und den Betrieb vor der Schließung ganzer Bereiche schützen wollt.

 

Folgende Schritte sind zu beachten:

1)      VOR Aufnahme der Tätigkeiten sind geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen (im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung)

2)      Diese sind in der Reihenfolge des (S)TOP-Prinzips festzulegen (technische Maßnahmen z.B. Schutzwände, vor organisatorischen Maßnahmen z.B. mehr Pausen zum Hände waschen, vor persönlichen Schutzmaßnahmen z.B. FFP2 Schutzmasken)

3)      Bei Streitigkeiten Einigungsstellenverfahren einleiten oder Bezirksregierung verständigen

4)      Das flächendeckende Tragen von Mund-Nase-Schutzmasken über den gesamten Arbeitstag führt zu zusätzlichen Belastungen, deshalb sollten diese Masken nur anlassbezogen und für kurze Dauer getragen werden, also da wo es Sinn macht.

5)      Fiebermessungen dürfen nur in begründeten Verdachtsfällen durchgeführt werden (Husten, Schwitzen, Kreislaufprobleme). Dafür sind geeignete Anlaufstellen im Betrieb festzulegen (Betriebsarzt/ Sanitäter/ Ersthelfer), diese MÜSSEN dann besonders geschützt werden (z.B. FFP2 Masken). Die hier erfassten Werte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und haben nichts beim Arbeitgeber verloren.

Unser Fokus sollte darauf liegen, die (mindestens!) 1,5m Abstand überall einzuhalten, gut zu lüften, und ausreichend Seife und Papierhandtücher, sowie verschließbare Müllbehälter in den Betrieben zur Verfügung zu stellen.

 

In unserem Webinar via Zoom vermittelt die IG Metall erste Grundlagen:

Der Steuer- und Arbeitskreis Arbeits- und Gesundheitsschutz der IG Metall NRW bietet in Zusammenarbeit mit dem Bildungszentrum Sprockhövel folgendes Webinar an:

„Corona-Prävention im Betrieb“

30.04.2020, 13:30 – 15:30 Uhr
Klicke bitte auf den nachfolgenden Link, um am Webinar teilzunehmen:
https://igmetall.zoom.us/j/97386069272

Telefon: +49 695 050 2596
Webinar-ID: 973 8606 9272

In dem Webinar wollen wir Bezug nehmen zu der aktuellen IG Metall-Handlungshilfe und uns mit den Fragen rund um den Schutz der Beschäftigten (Aufgaben der Arbeitsschutzakteure, Mitbestimmung, Hygiene, Reinigung, Schutzmasken, Risikogruppen, etc.) befassen.

Für eine kurze Rückmeldung bezüglich eurer Teilnahme an AuG.NRW@igmetall.dewären wir euch dankbar.

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